Steuertipps
Hier die wichtigsten Steuersparmöglichkeiten in aller Kürze:
Werbungskosten von mehr als 1.200 € wie Kosten für Fahrten zur Arbeit (0,38 € je Entfernungskilometer x Arbeitstage), Mobilitätsprämie, Kosten für Fachliteratur, Arbeitsmittel, Fortbildungskosten im ausgeübten Beruf, Gewerkschafts-/Verbandsbeiträge, Auswärtstätigkeit (Fahrer, Handwerker, Leih-Arbeitnehmer, ambulante Pflegedienste, Springer usw.)
Erhöhte Vorsorgeaufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung. Dies gilt insbesondere für privatversicherte Personen.
Steuermindernde Sonderausgaben wie gezahlte Spenden, Kirchensteuer, Parteibeiträge, Ausbildungs- und Weiterbildungskosten.
Aufwendungen für die Betreuung der Kinder (Kinderbetreuungskosten).
Außergewöhnliche Belastung wegen einer Körperbehinderung oder Krankheit – ab 20% und Pflegegrad 2..
Abzug steuerlich günstiger wirkender Kinderfreibeträge (gegenüber dem Kindergeld) bei Besserverdienenden.
Steuerliche Geltendmachung von Aufwendungen für Dienst- und Handwerkerleistungen rund um den Privathaushalt (Lohnkosten, Fahrtkosten, Maschinenmieten u.a.).
Haushaltsnahe Dienstleistungen (in der Nebenkostenabrechnung der Wohnung enthalten)
Im Haushalts lebende Familienangehörige mit wenig oder gar keinem Einkommen (z.B. Eltern, Kinder ohne Kindergeldanspruch, nicht verheiratete Lebenspartner)
Übrigens, es besteht in diesen Fällen keine Verpflichtung danach für jedes Jahr eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Hierüber kann bei einer Antragsveranlagung immer jedes Jahr neu entschieden werden. Es ist ein weitverbreiteter Irrglaube, dass ein Bürger der einmal freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgegeben hat, danach immer eine Erklärung angeben muss. Es besteht natürlich die Möglichkeit, dem Staat Geld zu schenken. Besser ist aber, die persönlichen Steuerdaten professionell überprüfen zu lassen. Das gibt Sicherheit und Klarheit.
Erstattungsansprüche von Antragsveranlagungen verjähren nach 4 Jahren
